Kostenerstattung durch die Krankenkasse im Fall einer Übergangspflege

 

Auch die Kosten einer Seniorenbetreuerin aus Osteuropa, die bei unserer Unternehmung im tschechischen Pilsen oder auch unserem Partnerunternehmen in Polen angestellt ist, sind grundsätzlich durch die Krankenkasse erstattungsfähig.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangspflege (§ 37 SGB V):

1. Wenn Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist oder dadurch Krankenhausbehandung vermieden oder verkürzt werden kann.

2. Wenn eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit vorliegt, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung

3. Es muss kein Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung vorliegen.

4. Weitere im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Personen können den Pflegebedürftigen im erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen.

Dauer der Übergangspflege (§ 37 SGB V):

1. Maximal 28 Tage (4Wochen) pro Kalenderjahr.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse einen längeren Zeitraum bewilligen.

Kostenerstattung der Krankenkasse bei Übergangspflege (§ 37 SGB V):

1. Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in Höhe von maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr zu erstatten.

2. Bevor Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen, sollten Sie sich bei ihrer Krankenkassse über die Art und Höhe der Kostenerstattung in ihrem Fall erkundigen. Bitte nehmen Sie hierzu mit ihrer Krankenkase Kontakt auf: Kontaktdaten aller gesetzlichen Krankenkassen und aller privaten Krankenkassen.